Fachverband Tischtennis Bremen e.V.
Handbuch 2007
·
Wettkämpfe im Verbandsgebiet
Wettspielordnung des DTTB mit Durchführungsbestimmungen
des FTTB
weitere Durchführungsbestimmungen
·
Grundlagen des FTTB
Satzungen
·
Ordnungen des FTTB
Gebührenordnung / Staffelleiterordnung
Schiedsrichterordnung / Rechtsordnung
Jugendordnung / Versammlungsordnung
Spesenordnung / Ehrenordnung
·
Überregionale Bestimmungen
Spielordnung für Regional- und Oberligen des NTTV
Bundesliga-Ordnung des DTTB
Erläuterungen zur neuen Kleberegelung
Tischtennisregeln A/B des ITTF
·
Organisation und Anschriften
FTTB / Kreise / Staffelleiter / Vereine
Überregionale Adressen
Vorwort
Nach
den großen Überarbeitungen der internationalen Regeln, der Wettspielordnung und
unserer Satzung zu Beginn des Jahrtausends haben wir 2004 ein Handbuch
zusammengestellt, das eine ganze Weile gute Dienste geleistet hat. Aber die
Welt des Tischtennis ist in Bewegung – auf allen Ebenen, auch dort, wo etwas
weniger vielleicht mehr wäre. Wir haben uns bemüht, die wichtigsten Änderungen
immer über unsere Homepage zur Verfügung zu stellen. Hier findet man
mittlerweile nicht nur den Spielbetrieb, sondern auch unser Regelwerk. Die
neuesten Änderungen, die von der ITTF, vom DTTB oder vom FTTB beschlossen
wurden, sind so immer aktuell zugänglich. Dies wird auch im wachsenden
In der
Praxis tauchen Fragen und Schwierigkeiten dann auf, wenn man am Tisch steht und
nicht wenn man gerade online ist. Dann ist es für Staffelleiter,
Schiedsrichter, Abteilungsleiter,
Wir
haben uns bemüht, das vorliegende Handbuch noch weiter für den alltäglichen
Nutzen hin zu ergänzen und zu verbessern. Auch wenn vor allem
Ansonsten hoffen wir, dass dieses Handbuch sogar möglichst wenig gebraucht wird - wenn aber, dann hilfreich ist.
Für das Präsidium
Inhaltsverzeichnis
1
Wettkämpfe im Verbandsgebiet 5
1.1 Wettspielordnung des DTTB mit Durchführungsbestimmungen des FTTB 6
1.2 Durchführungsbestimmungen für Mannschaftswettbewerbe 46
1.2.1 Ligaspiele der Jugend 46
1.2.1.1 Ligaspiele der Jugend (Kreisebene) 48
1.2.2 Ligaspiele der Damen und Herren 51
1.2.3 Landesmannschaftsmeisterschaften der Jugend 54
1.2.4 Landesmannschaftsmeisterschaften der Senioren 55
1.2.5 Pokalspiele 56
1.3 Durchführungsbestimmungen für Individualwettbewerbe 58
1.3.1 Ranglisten der Jugend 58
1.3.2 Ranglisten der Damen und Herren 59
1.3.3 Meisterschaften der Jugend 60
1.3.4 Meisterschaften der Damen und Herren 61
1.3.5 Meisterschaften der Senioren 62
2.2 Durchführungsbestimmung zur Satzung 72
2.3 Organigramm des FTTB 73
2.4 Satzung des Fördervereins VFTTB 74
3.4 Rechtsordnung 85
3.5 Jugendordnung 89
3.7 Spesenordnung 93
3.8 Ehrenordnung 94
4
Überregionale Bestimmungen 96
4.1 Norddeutscher Tischtennis-Verband (NTTV) 97
4.1.1 Spielordnung für die Regional- und Oberligen 97
4.1.2 Gebührenordnung 109
4.1.3 Rechtsordnung 110
4.2 Deutscher Tischtennis Bund (DTTB) 113
4.2.1 Bundesliga-Ordnung 113
4.2.2 Erläuterungen zur neuen Kleberegelung der ITTF 131
4.3 Internationaler Tischtennis-Verband (ITTF) 132
4.3.1 Internationale Tischtennisregeln A 132
4.3.2 Internationale Tischtennisregeln B 138
5
Organisation und Anschriften 149
5.1 FTTB 150
1.1
Wettspielordnung (WO) des DTTB
Durchführungsbestimmungen des FTTB sind mit einem * gekennzeichnet.
(Stand: 10. Juni 2007)
A
Allgemein 8
A.1
Zweck
und Geltungsbereich der WO
A.2
Spielregeln
A.4
Vereins-
bzw. verbandsfremde Einflussnahme
A.5
Spielkleidung
A.6
Materialien
A.7
Spielzeit
A.8
Altersklassen
A.9
Leistungsklassen
A.10
Wettbewerbe
A.11
Veranstaltungen
A.13
Spielbedingungen
für Bundesveranstaltungen
A.14
Spielberechtigung,
Startberechtigung, Einsatzberechtigung
A.15
Ranglisten
A.16
Proteste
A.17
Strafbestimmungen
B
Spielberechtigung/Wechsel der
Spielberechtigung
B.1
Erfordernis
und Inhalt der Spielberechtigung
B.2
Zuständigkeit
für die Erteilung der Spielberechtigung
B.3
Ersterteilung
einer Spielberechtigung
B.4
Wechsel
der Spielberechtigung
B.5
Formvorschriften
bei der Einreichung eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung
B.6
Kostenerstattung
an den bisherigen Verein bzw. Verband
B.7
Aufgabe,
Verlust oder Ruhen der Spielberechtigung
B.8
Rechtsmittel
und Disziplinarmaßnahmen
B.9
Beschränkung
der Spielberechtigung von Ausländern
B.10
Startgenehmigung
C
Bestimmungen für Veranstaltungen in
Turnierform
C.3
Schiedsgericht
C.4
Setzungslisten
C.5
Auslosung
D
Bestimmungen für
Mannschaftswettbewerbe
D.1
Allgemeines
D.2
Allgemeine
Vorschriften für Mannschaftskämpfe
D.5
Spielsysteme
D.10
Mannschaftsstärke
(Sollstärke) bei Punktspielen und Mannschaftsmeisterschaften
D.11
Vereinsmannschaften
D.12
Vereinsübergreifende
Mannschaften
D.13
Auswahlmannschaften
E.3
Allgemeine
Freigabevorschriften
E.4
Regelung
für Punktspiele, Mannschaftsmeisterschaften, und Pokalmeisterschaften
E.5
Regelung
für Individualmeisterschaften und Ranglistenturniere
E.6
Regelung
für offene Turniere, Einladungsturniere
und Freundschaftsspiele
E.7
Regelung
für Auswahlspiele
F
Werbebestimmungen für Bundesveranstaltungen
F.1
Geltungsbereich/Allgemeines
F.2
Spielkleidung
F.3
Materialien
A.1 Zweck und Geltungsbereich der WO
Zweck der WO des DTTB ist es, einheitliche Richtlinien für den Wettspielbetrieb zu schaffen. Diese WO ist der Satzung des DTTB als Anhang zugeordnet und kann durch Beschluss der Bundeshauptversammlung oder des Hauptausschusses in einzelnen Punkten oder im Ganzen geändert werden (Siehe § 20, Absätze 3 bis 5 der Satzung des DTTB).
Dem Leistungssportausschuss des DTTB obliegt es laut Satzung in alleiniger Zuständigkeit, die Einhaltung der Bestimmungen der WO sicherzustellen. Auf Antrag der Regional- und Mitgliedsverbände hat er sich gutachterlich zu äußern. Die vom Leistungssportausschuss erstellten Gutachten werden veröffentlicht.
Die WO gilt für den gesamten Spielbetrieb, sofern sich einzelne Regelungen nicht ausdrücklich auf Bundesveranstaltungen beziehen.
Sie gilt auch für die Lizenzligen und die Bundesligen, soweit das Lizenzspielerstatut bzw. die Bundesliga-Ordnung keine Sonderregelungen enthält. Abweichende Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich dürfen die Regional- und Mitgliedsverbände nur für solche Passagen beschließen, bei denen die WO dies ausdrücklich zulässt. Alle nicht behandelten Fragen regeln die Mitglieds- und Regionalverbände in eigener Zuständigkeit. Steht eine Regelung eines Verbandes zu den Bestimmungen der WO im Widerspruch, so wird sie durch die Bestimmungen der WO aufgehoben.
A.1.1 *Zweck der Durchführungsbestimmungen des FTTB ist es, unter Bezugnahme auf die WO einheitliche Richtlinien für den Wettspielbetrieb innerhalb des FTTB zu schaffen. Zuständig für die Fassung sind Mitgliederversammlung und Hauptausschuss.
Für alle offiziellen Veranstaltungen gelten die
Internationalen Tischtennisregeln (Teile A und B) entsprechend, sofern in Ausnahmefällen nichts Anderes geregelt
ist.
Abweichend von den internationalen
Tischtennisregeln gilt im gesamten Bereich des DTTB:
Die Regelungen der ITTF zur Schlagreihenfolge für Rollstuhlfahrer
(Tischtennisregel A.8.3) gelten im Bereich des DTTB
auch für Doppelpaarungen, die aus einem Fußgänger und einem Rollstuhlfahrer
gebildet werden.
Das Frischkleben innerhalb umschlossener Räume ist
bei allen Veranstaltungen verboten.
Allen Veranstaltern wird dringend empfohlen, das
Rauchen und den Konsum von Alkohol innerhalb des umschlossenen Raumes, in dem
der Wettkampf stattfindet, zu untersagen und zu unterbinden. Dies gilt insbesondere
bei Veranstaltungen im Schüler- und Jugendbereich.
A.3.1 Bestandteil dieser WO ist der NADA-Code in der Fassung vom 01.11.2004 einschließlich aller Anhänge und einschließlich des Medizinischen Codes des Internationalen Olympischen Komitees in der Fassung vom 01.01.2003.
A.3.2 Neben den im § 56 der Satzung des DTTB festgelegten Sanktionsmöglichkeiten gelten für Vergehen hinsichtlich Dopings ausschließlich die Regelungen gemäß dem NADA-Code.
A.3.3 Für die Durchführung der Dopingkontrollen gelten die Bestimmungen des NADA-Codes gemäß den Anlagen 2-7.
A.4 Vereins- bzw. verbandsfremde Einflussnahme
Eine Einflussnahme von vereins- bzw. verbandsfremden Personen, Firmen oder Institutionen auf den Spielbetrieb ist nicht zulässig, falls dadurch gegen die Satzung oder Ordnungen des DTTB verstoßen wird.
A.5.1
Es muss in sportgerechter Kleidung
(kurzärmeliges oder ärmelloses Hemd und Shorts bzw. Röckchen oder einteiliger
Sportdress (sog. „Body“), Socken und Hallenschuhen) gespielt werden. Zu
A.5.2 Die Zulässigkeit von Werbung, Herstellerzeichen, Wappen und Namen sowie Rückennummern bei Bundesveranstaltungen ergibt nach F.2.
A.6.1
· Tische
· Netzgarnituren
· Bälle
· Schlägerhölzer
· Schlägerbeläge
· Kleber
· Komplettschläger
· Umrandungen
· Böden
· Schiedsrichtertische
· Schiedsrichterstühle
· Zählgeräte
· Namensschilder
· Spielergebnisanzeigen
· Tischnummern
· Handtuchbehälter
· Ballboxen
· Getränkeboxen
· Mikrofone
· Videoanlagen
· Sitzgelegenheiten für Spieler, Trainer und
Betreuer.
A.6.2
Bei allen offiziellen Veranstaltungen müssen die
von der ITTF zugelassenen
Bei allen
A.6.3 Gestrichen durch BHV vom 09./10.06.2007
A.6.4
A.6.5 Die Zulässigkeit von Werbung bei Bundesveranstaltungen ergibt sich nach F.3.
Eine Spielzeit beginnt am 1. Juli und endet am 30.
Juni des Folgejahres. Die erste Hälfte einer Spielzeit wird Vorrunde, die
zweite Hälfte Rückrunde genannt.
A.8.1 Stichtag ist jeweils der 01.01. der laufenden Spielzeit.
A.8.2 Es gibt folgende Altersklassen, wobei eine weitere Altersunterteilung nur bei Jugend, Schülern A und Schülern B zulässig ist:
A.8.3 Schüler B: Spieler, die am Stichtag 13 Jahre alt werden oder jünger sind.
A.8.4 Schüler A: Spieler, die am Stichtag 15 Jahre alt werden oder jünger sind.
A.8.5 Jugend: Spieler, die am Stichtag 18 Jahre alt werden oder jünger sind.
A.8.6 Junioren: Spieler, die vor dem Stichtag 18 Jahre alt waren, aber noch nicht 22.
A.8.7 Unter 22: Spieler, die vor dem Stichtag 15 Jahre alt waren, aber noch nicht 22.
A.8.8 Damen/Herren: Spieler, die vor dem Stichtag 18 Jahre alt waren.
A.8.9 Senioren 40: Spieler, die vor dem Stichtag 39 Jahre oder älter waren.
A.8.10 Senioren 50: Spieler, die vor dem Stichtag 49 Jahre oder älter waren.
A.8.11 Senioren 60: Spieler, die vor dem Stichtag 59 Jahre oder älter waren.
A.8.12 Senioren 65: Spieler, die vor dem Stichtag 64 Jahre oder älter waren.
A.8.13 Senioren 70: Spieler, die vor dem Stichtag 69 Jahre oder älter waren.
A.8.14 Senioren 75: Spieler, die vor dem Stichtag 74 Jahre oder älter waren.
A.8.15 Senioren 80: Spieler, die vor dem Stichtag 79 Jahre oder älter waren.
A.9.1 Innerhalb der einzelnen Altersklassen können unterschiedliche Leistungsklassen gebildet werden.
A.9.2 Die Kombination einer Altersklasse und einer Leistungsklasse wird bei Veranstaltungen in Turnierform „Turnierklasse“ und bei Punkt- und Pokalspielen „Spielklasse“ genannt.
· Einzel
· Doppel
· Gemischtes Doppel (Mixed)
A.10.2
· für Vereinsmannschaften
·
für vereinsübergreifende
· für Auswahlmannschaften
A.10.3 Bezeichnungen der Wettkämpfe:
· Das Aufeinandertreffen von Spielern bzw. Paaren wird „Spiel“ genannt.
·
Das Aufeinandertreffen von
· Die Kombination einer Turnierklasse und eines Wettbewerbs wird „Konkurrenz“ genannt.
Es gibt folgende offizielle Veranstaltungen:
A.11.1 Weiterführende Veranstaltungen mit Individualwettbewerben:
· Individualmeisterschaften
· Ranglistenturniere
A.11.2 Weiterführende Veranstaltungen für Vereinsmannschaften:
· Punktspiele und
· Pokalmeisterschaften
A.11.3 Nicht weiterführende Veranstaltungen:
· Einladungsturniere
· Offene Turniere
· Freundschaftsspiele
A.11.4 Alle anderen Veranstaltungen sind nicht offizielle Veranstaltungen, z. B.
· Mini-Meisterschaften,
· Schulwettbewerb „Jugend trainiert für Olympia“,
· Schaukämpfe,
· Werbeveranstaltungen, etc.
A.11.5 Weiterführende Veranstaltungen nach A.11.1 und A.11.2 dürfen nur vom DTTB, den Regional- und Mitgliedsverbänden und deren Gliederungen, nicht weiterführende Veranstaltungen nach A.11.3 zusätzlich auch von Mitgliedsvereinen der Mitgliedsverbände veranstaltet werden. Der jeweilige Veranstalter legt in eigener Regie Ausrichter und Durchführer seiner Veranstaltung fest.
A.11.6 Offizielle Veranstaltungen können in allen Altersklassen ausgetragen werden.
A.11.7 Bei offiziellen Veranstaltungen spielen männliche und weibliche Aktive – außer im gemischten Doppel – jeweils unter sich. Abweichende Regelungen dürfen die Mitgliedsverbände
· für weiterführende Veranstaltungen für
Vereinsmannschaften nach A.11.2 in der Altersklasse Damen/Herren
für Spielklassen unterhalb der sechsthöchsten Spielklasse bzw. – wenn es in
einem Mitgliedsverband keine Spielklasse unterhalb der sechsthöchsten
Spielklasse gibt – für die unterste Spielklasse, sofern sich diese unterhalb
der vierthöchsten Spielklasse befindet,
· für weiterführende Veranstaltungen für
Vereinsmannschaften nach A.11.2 in den Altersklassen
der Schüler und Jugend für alle ihre Spielklassen und
· für alle nicht weiterführenden Veranstaltungen
nach A.11.3 für alle Altersklassen
beschließen.
A.11.8 Weiterführende Veranstaltungen einer neuen Spielzeit nach A.11.1 und A.11.2 können auch vor dem 1. Juli ausgetragen werden.
Der DTTB veranstaltet in jeder Spielzeit folgende
offizielle Veranstaltungen (= Bundesveranstaltungen), für welche die jeweiligen
Durchführungsbestimmungen des DTTB und für die Bundesligen zusätzlich die Bundesligaordnung
gelten:
A.12.1 Weiterführende Veranstaltungen mit Individualwettbewerben:
· Nationale Deutsche Meisterschaften der Schüler,
Jugend, Damen/Herren und Senioren
· Ranglistenturniere der Schüler, Jugend und Damen /
Herren
A.12.2 Weiterführende Veranstaltungen für Vereinsmannschaften:
· Punktspiele der 1. und 2. Bundesligen der Damen
und Herren
· Deutsche
· Deutsche Pokalmeisterschaft der Herren
· Deutsche Pokalmeisterschaft für die unteren
Spielklassen der Damen und Herren
A.12.3 Nicht weiterführende Veranstaltungen:
· Deutschland-Pokal-Wettbewerbe der Schüler und Jugend
A.12.4 Bei Bedarf veranstaltet der DTTB weitere offizielle Veranstaltungen.
A.13 Spielbedingungen für Bundesveranstaltungen
Abweichend von Abschnitt B 2.3
der Internationalen Tischtennisregeln gelten für alle Bundesveranstaltungen
folgende Vorschriften:
A.13.1 Die Mindestmaße für den Spielraum pro Tisch betragen 12 m Länge, 6 m Breite und 5 m Höhe. Empfohlen werden jedoch die für internationale Veranstaltungen vorgeschriebenen Mindestgrößen von 14 m Länge, 7 m Breite und 5 m Höhe.
A.13.2 Über der gesamten Spielfläche muss eine gleichmäßige Beleuchtungsstärke von mindestens 600 Lux vorhanden sein. Empfohlen wird jedoch eine gleichmäßige Beleuchtungsstärke von mindestens 1000 Lux.
A.13.3 Die Temperatur in den Spielhallen muss mindestens +15 Grad Celsius betragen.
A.13.4 Über Ausnahmen entscheidet je nach Zuständigkeit der Leistungssportausschuss, der Jugendausschuss oder der Seniorenausschuss bzw. für den Bereich der Lizenzligen der Ligaausschuss.
A.14 Spielberechtigung, Startberechtigung, Einsatzberechtigung
A.14.1 Voraussetzung für die Teilnahme eines Spielers an offiziellen Veranstaltungen ist seine gültige Spielberechtigung. Näheres regelt Abschnitt B.
A.14.2 Voraussetzung für die Teilnahme eines Spielers an weiterführenden Veranstaltungen mit Individualwettbewerben nach A.11.1 ist zusätzlich zur Spielberechtigung und ggf. der Zahlung eines Startgeldes die Startberechtigung für die jeweilige Altersklasse und ggf. Turnierklasse und – falls erforderlich – die Qualifikation auf einer vorangegangenen Veranstaltung bzw. die Freistellung oder Nominierung durch das zuständige Gremium des DTTB, seines Regional- oder Mitgliedsverbandes bzw. dessen zuständiger Gliederung. Die Vorschriften zur Startberechtigung, Qualifikation und Nominierung ergeben sich aus der für die Veranstaltung geltenden Durchführungsbestimmung, ihrer Ausschreibung sowie den Regelungen des Veranstalters und des entsendenden Regional- oder Mitgliedsverbandes bzw. dessen zuständiger Gliederung.
A.14.3
Voraussetzung für die Teilnahme eines Spielers
an weiterführenden Veranstaltungen für Vereinsmannschaften nach A.11.2 ist zusätzlich zur Spielberechtigung und ggf. der
Zahlung eines Startgeldes die Einsatzberechtigung für die jeweilige
A.14.4 Voraussetzung für die Teilnahme eines Spielers an nicht weiterführenden Veranstaltungen nach A.11.3 ist zusätzlich zur Spielberechtigung und ggf. der Zahlung eines Startgeldes die Startberechtigung für die jeweilige Altersklasse und ggf. Turnierklasse und bei Wettbewerben für Auswahlmannschaften die Nominierung durch das zuständige Gremium des DTTB, seines Regional- oder Mitgliedsverbandes bzw. dessen zuständiger Gliederung. Die Vorschriften zur Startberechtigung und Nominierung ergeben sich aus der für die Veranstaltung geltenden Durchführungsbestimmung, ihrer Ausschreibung sowie den Regelungen des entsendenden Regional- oder Mitgliedsverbandes bzw. dessen zuständiger Gliederung, bei Freundschaftsspielen zusätzlich durch vorherige Vereinbarung.
Der DTTB erstellt und veröffentlicht Ranglisten.
Proteste über Vorgänge, die sich unmittelbar auf
das Spielgeschehen beziehen, sind sofort nach bekannt werden des Protestgrundes
bei der dafür zuständigen Stelle einzulegen. Proteste, die sich auf die allgemeinen
Spielbedingungen und die Spielmaterialien erstrecken, können nur berücksichtigt
werden, wenn sie vor Beginn eines einzelnen Spiels oder des
A.16.1
*Die spielleitenden Stellen (Staffelleiter/in)
und die für die Genehmigung von Veranstaltungen zuständigen Stellen des
Verbandes sind verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden – auch
ohne etwaige Proteste – Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen zu ahnden.
Eine Ahndung ist aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt durch die
zuständigen Instanzen des Verbandes zulässig. Insbesondere sind sie
verpflichtet, ohne Einleitung eines Verfahrens sog. „Automatische
Ordnungsgelder” gegen Vereine,
A.16.2
Die automatischen Ordnungsgelder schließen
weitere
A.16.3 Wiederholungsvergehen innerhalb desselben Spieljahres ziehen eine Erhöhung um 50 Prozent der Strafen nach sich. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Betroffenen wird von den zuständigen Stellen des Verbandes und der Kreise zu Beginn einer Spiel-zweit festgelegt, ob und wie die Ordnungsgelder bei einem wiederholten Verstoß erhöht werden.
A.16.4
Die zuständige Stelle verhängt ein automatisches
Ordnungsgeld durch einfachen Brief. Dabei sind der Verstoß, die angewandten
Bestimmungen, die Höhe des Ordnungsgeldes und der Zahlungsempfänger mit
Bankverbindung anzugeben. Auf die Zahlungsfristen und evtl. Folgen ist
gesondert hinzuweisen. Ordnungsgelder einer
A.16.5 Die automatischen Ordnungsgelder sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Verfügung an die zuständige Instanz des Verbandes einzuzahlen.
A.16.6
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser
Frist, so ist die betr.
A.16.7 Als Mindeststrafen sind von den jeweiligen Instanzen bei entsprechenden Verstößen die im folgenden genannten automatischen Ordnungsgelder zu verhängen:
Beträge in € FTTB- Stadt- Kreis- Kreis-
Ligen ligen ligen klassen
Spielen
ohne Spielberechtigung 30,- 25,- 20,- 10,-
Falsche
unvollständiges
Antreten (pro Spieler) 10,- 5,- 5,- 0,-
bei
letzten
Nichtantreten,
wenn Punktabzug die Folge war
Herren 60,- 40,- 20,- 20,-
Damen 40,- 20,- 10,- 10,-
Streichen
oder zurückziehen einer
während
der laufenden Spielzeit 60,- 40,- 30,- 20,-
Nicht
rechtzeitige Einsendung des Spielformulars 10,- 10,- 5,- 5,-
durch
den gastgebenden Verein (3 Tage nach dem Spieltag gem. Poststempel)
Nichtteilnahme
am Staffeltag 15,- 15,- 10,- 10,-
Verspätetes
Einsenden des MMF 10,- 10,- 10,- 10,-
(Hinrunde:
20.06., Rückserie 30.11.)
Nichtteilnahme
an Verbands-/Kreistagen Verband Kreis
a) Erwachsenen 25,- 15,-
b) Jugend 25,- 10,-
Durchführung von
nicht genehmigten Turnieren
a) Erwachsene 100,- 50,-
b) Jugend 50,- 25,-
A.16.8
Automatische Ordnungsgelder und genehmigte
Zuwiderhandlungen gegen diese WO sowie
unsportliches Verhalten von Bundesangehörigen gemäß § 12 der Satzung,
B
Spielberechtigung/Wechsel
der Spielberechtigung
B.1 Erfordernis und Inhalt der Spielberechtigung
B.1.1 An den offiziellen Veranstaltungen dürfen nur Spieler teilnehmen, die die Spielberechtigung eines Mitgliedsverbandes besitzen. Die Spielberechtigung darf nur unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des DTTB erteilt werden.
B.1.2 Die Spielberechtigung eines Spielers kann immer nur für einen Verein (Stammverein) erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung ist die Mitgliedschaft des Spielers in diesem Verein. Dem Spieler steht es frei, Mitglied weiterer Vereine zu sein, für die er aber keine Spielberechtigung besitzt.
Voraussetzung für eine Spielberechtigung und deren
Erteilung ist außerdem das Einverständnis des Spielers zu folgenden Punkten:
· Veröffentlichung von Ergebnissen des Spielers von
offiziellen Veranstaltungen gemäß A.11 und deren Auswertung
in jeglicher Form.
· Veröffentlichung von Fotos bzw. Filmaufnahmen des
Spielers von offiziellen Veranstaltungen gemäß A.11 im
Zusammenhang mit der Berichterstattung über diese Veranstaltungen.
Der Verein bestätigt das Einverständnis des
Spielers mit der Beantragung der Spielberechtigung (auch Wechsel) sowie mit
Erhalt der Bescheinigung der Spielberechtigung.
B.1.3
Spieler dürfen grundsätzlich nur für den Verein
starten, für den sie die Spielberechtigung besitzen. Lediglich bei Freundschaftsspielen
(
B.1.4
Die Spielberechtigung ist durch den zuständigen
Mitgliedsverband sofort zu widerrufen, sobald er verbindlich Kenntnis davon
erhält, dass der Spieler auch die Spielberechtigung für mindestens einen
anderen Verein im In- und/oder Ausland besitzt; im Ausland gilt dies zusätzlich
auch für die Teilnahme an einem unter dem Dach des jeweiligen Nationalverbandes
organisierten oder veranstalteten regelmäßigen
Mit der Zustellung des Widerrufs an dessen Verein erlischt
die Spielberechtigung des Spielers für die Zukunft und seine Einsatzberechtigung
für alle
Die Möglichkeit der Anfechtung des Widerrufs regelt
der zuständige Mitgliedsverband.
B.2 Zuständigkeit für die Erteilung der Spielberechtigung
B.2.1
Die Spielberechtigung eines Spielers für einen
Verein erteilt der Mitgliedsverband, dem dieser Verein angeschlossen ist.
Dieser stellt nach eigener
*Im Bereich des FTTB ist die Geschäftsstelle für
alle Angelegenheiten der Spielberechtigung zuständig.
B.2.2 Beim Wechsel eines Spielers von einem Mitgliedsverband zu einem anderen wird die Frage der Spielberechtigung von Verband zu Verband geregelt.
B.2.3 Die Erteilung der Spielberechtigung an Ausländer bzw. deutsche Spieler, die bislang die Spielberechtigung für einen ausländischen Verein oder Verband besessen haben, bedarf der Genehmigung durch das Generalsekretariat des DTTB. Der Antrag ist vom zuständigen Mitgliedsverband einzureichen. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn dies unter Beachtung der internationalen Bestimmungen möglich ist. Die Beschränkungen gem. B.9 bleiben hiervon unberührt.
B.2.4
Wird eine beantragte Spielberechtigung wegen
fehlender Voraussetzungen und/oder Fristversäumnis nicht erteilt oder eine bestehende
Spielberechtigung entzogen oder widerrufen, so ist der antragstellende bzw. betroffene
Verein durch den Mitgliedsverband über diesen Umstand zu informieren. Darüber
hinaus ist dieser Verein verpflichtet, die
B.3 Ersterteilung einer Spielberechtigung
B.3.1
Für Spieler, die bisher noch keinem
Tischtennisverein oder keiner Tischtennis-Abteilung angehörten, oder aber für
Spieler, für die trotz bereits bestehender Mitgliedschaft noch nie eine Spielberechtigung
beantragt wurde, kann die Spielberechtigung jederzeit auf Antrag – schriftlich
oder online nach
B.3.2
Der Einsatz solcher Spieler in einer der vier
höchsten Spielklassen ist aber nur dann möglich, wenn die Spielberechtigung bis
zum 31.
B.4 Wechsel der Spielberechtigung
B.4.1 Die Spielberechtigung für einen anderen Verein kann bei Einreichen eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung zweimal jährlich erteilt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist wie folgt geregelt:
B.4.1.1
Bei Einreichen eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung bis zum
31.
B.4.1.2
Bei Einreichen eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung in der
Zeit vom 1. Juni bis 30. November bleibt die Spielberechtigung für den
bisherigen Verein bis zum darauf folgenden 31. Dezember bestehen. Die Spielberechtigung
für den neuen Verein wird zum darauf folgenden 1. Januar erteilt.
B.4.1.3
Der bisherige Verein ist verpflichtet, einen Spieler auf dessen Wunsch
hin zu Veranstaltungen mit Individualwettbewerben zu melden, soweit der Spieler
startberechtigt ist und die Spielberechtigung für den bisherigen Verein noch
besteht.
B.4.1.4
Spielern der vier höchsten Spielklassen und Spielern, die in den vier
höchsten Spielklassen eingesetzt werden sollen, kann bei Einreichen eines
Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung nur einmal jährlich gemäß B.4.1.1 zum 1. Juli die Spielberechtigung erteilt
werden. Spieler, die die Spielberechtigung gemäß B.4.1.2
zum 1. Januar gewechselt haben, dürfen in der Rückrunde der laufenden Spielzeit
auch nicht als Ersatz in einer
B.4.2 Die Rücknahme oder Änderung eines Antrages zum gleichen Wechseltermin ist grundsätzlich nicht möglich. Bei einem schriftlichen Einverständnis aller Beteiligten (Spieler, abgebender und aufnehmender Verein) kann ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung nur in der Zeit vom 1. bis 30. Juni (bei Wechselanträgen zum 1. Juli) und vom 1. bis 31. Dezember (bei Wechselanträgen zum 1. Januar) zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist an den zuständigen Mitgliedsverband zu senden.
Die Rücknahmemöglichkeit gilt nicht für die vier
höchsten Spielklassen. Weitere Anträge zum gleichen Wechseltermin und verspätet
gestellte Anträge sind zurückzuweisen und gelten als nicht gestellt.
B.4.3 Wird ein Verein oder dessen Tischtennis-Abteilung aufgelöst, so kann eine Spielberechtigung für die bisher für diesen Verein spielberechtigten Spieler ab dem Datum der Auflösung jederzeit auf Antrag erteilt werden (für den Einsatz in den vier höchsten Spielklassen unter Beachtung von B.3.2). Die Auflösung einer Tischtennis-Abteilung bzw. der Austritt aus dem Mitgliedsverband muss vom Verein schriftlich bestätigt werden.
B.5 Formvorschriften bei der Einreichung eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung
B.5.1
Ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung ist
vom neuen Verein termingemäß an den Mitgliedsverband – schriftlich oder online
nach dessen
B.5.1.1
Jeder Mitgliedsverband, der Kenntnis davon erlangt, dass ein Antrag auf
Wechsel der Spielberechtigung für einen Spieler eines seiner Vereine vorliegt,
hat den bisherigen Verein umgehend zum Wechseltermin zu informieren. Bei
Wechseln innerhalb seines Verbandsgebiets kann der Mitgliedsverband die direkte
termingerechte
B.5.1.2
Wird der Wechsel der Spielberechtigung von einem ausländischen Verband
zu einem deutschen Verein beantragt, so informiert der Mitgliedsverband das
Generalsekretariat des DTTB umgehend zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens.
B.5.2 Aus dem Antrag müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
B.5.2.1
Name und Mitgliedsverband des Vereins, für den der Spieler bisher
spielberechtigt war,
B.5.2.2
Vor- und Zuname, Geschlecht, Nationalität sowie Geburtsdatum des Spielers,
B.5.2.3
Termin, zu dem der Wechsel der Spielberechtigung wirksam werden soll
(Juli oder Januar),
B.5.2.4
Bestätigung des Vereins über die Mitgliedschaft des Spielers im neuen
Verein,
B.5.2.5
Bestätigung des Vereins, dass ihm die schriftliche
Einverständniserklärung des Spielers (bei Minderjährigen die der gesetzlichen
Vertreter) zum Antrag vorliegt, die jederzeit auf Anforderung eingereicht
werden muss,
B.5.2.6
Name und ggf. Anschrift des antragstellenden Vereins,
B.5.2.7
rechtsverbindliche bzw. elektronische Unterschrift des antragstellenden
Vereins,
B.5.2.8
Antragsdatum.
B.5.3
Zur Erlangung der Spielberechtigung für die
offiziellen Veranstaltungen sind bei der Antragseinreichung die in B.4.1 genannten Termine zu beachten.
B.5.4 Bei einem Wechsel von Verband zu Verband informiert der aufnehmende Mitgliedsverband umgehend zum Wechseltermin den bisherigen, welcher ebenfalls umgehend seinen Verein informiert.
B.5.5 Die Erteilung einer Spielberechtigung kann nur verweigert werden, wenn gegen die Bestimmungen des Abschnitt B verstoßen worden ist. Ein solcher Verstoß ist dem für die Erteilung der Spielberechtigung zuständigen Mitgliedsverband mitzuteilen. Ist bei Eingang eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung durch den bisher zuständigen Mitgliedsverband – ggf. auf Antrag des bisherigen Vereins – gegen den Spieler eine Verbandssperre verhängt, so behält diese Sperre auch nach dem Wechsel der Spielberechtigung uneingeschränkt Gültigkeit. Bei einem Wechsel der Spielberechtigung von Verband zu Verband ist die Sperre jedoch vom bisherigen Mitgliedsverband dem für die Erteilung der Spielberechtigung zuständigen neuen Mitgliedsverband anzuzeigen. Unabhängig von einem sich für den Spieler daraus ergebenden grundsätzlichen Startverbot bis zum Ablauf der Sperre wird jedoch der Wechsel der Spielberechtigung im Sinne von B.4 nicht verhindert.
B.5.6 Die für die Genehmigung von Ranglisten zuständigen Stellen können die Wechsel/Spielberechtigungen bei den aufnehmenden Verbänden erfragen.
B.5.7 *Für die Antragstellung auf einen Wechsel der Spielberechtigung gelten im Bereich des FTTB ohne jede Ausnahme die Bestimmungen des Abschnitts B.5 der WO des DTTB in ihrer jeweils gültigen Fassung.
B.5.8 *Es sind ausschließlich die amtlichen Formulare des FTTB in ihrer jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
B.5.9 *Eine Freigabeverweigerung durch den bisherigen Verein ist nach Eingang eines Antrags auf Wechsel der Spielberechtigung nicht zulässig.
B.6 Kostenerstattung an den bisherigen Verein bzw. Verband
Eine Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem
Wechsel der Spielberechtigung findet grundsätzlich nicht statt.
Den Mitgliedsverbänden des DTTB ist es jedoch
freigestellt, bei Wechseln innerhalb des Verbandsgebietes eigene Regelungen zu
treffen.
B.7 Aufgabe, Verlust oder Ruhen der Spielberechtigung
Der Spieler verliert automatisch die
Spielberechtigung zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein,
für den er bisher spielberechtigt war.
In beiden Fällen ist der Verein verpflichtet, dies
innerhalb von 8 Tagen nach Inkrafttreten des Entschlusses bzw. Beschlusses
seinem Mitgliedsverband mitzuteilen.
Die Spielberechtigung erlischt darüber hinaus,
wenn der Verein die Löschung der Spielberechtigung beantragt.
Über einen Antrag auf Wiederaufleben einer
gelöschten Spielberechtigung (für den bisherigen Verein) entscheidet der für
diesen Verein zuständige Mitgliedsverband. Eine Einsatzberechtigung in den vier
höchsten Spielklassen ist nur dann möglich, wenn das Wiederaufleben der Spielberechtigung
vor dem 31.
Bei einem Wiederaufleben der Spielberechtigung
aufgrund einer erneut erteilten Aufenthaltsgenehmigung gemäß B.9.3
ist der Spieler sofort einsatzberechtigt.
Soll eine gelöschte Spielberechtigung für einen
anderen Verein erteilt werden, so ist ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung
gemäß B.4 und B.5 nötig, wenn sie
vor Ablauf von einem Jahr nach dem Erlöschen der Spielberechtigung bzw. nach
dem letzten Einsatz (nach
B.8 Rechtsmittel und Disziplinarmaßnahmen
Gegen die Entscheidung eines Mitgliedsverbandes
(siehe B.2) über
1.
die Erteilung der Spielberechtigung
2.
die Nichterteilung der Spielberechtigung
3. die Verweigerung der Genehmigung
nach B.2.3
ist Beschwerde zulässig.
Entscheidungen sind zu begründen, mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu verbinden und den Beschwerdeberechtigten bekannt zu
geben.
Die Beschwerden sind binnen 2 Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung einzureichen.
Zuständig für die Entscheidung über Beschwerden
ist der betroffene Mitgliedsverband. Weist der Mitgliedsverband die Beschwerde
zurück, so entscheiden – sofern es sich um eine Bundesangelegenheit handelt –
auf Einspruch die Rechtsinstanzen des DTTB. Auf die Vorschriften der Geschäftsordnung
der Rechtsinstanzen, dessen § 4 Abs. 1 sinngemäß zur Anwendung kommt, wird
verwiesen. In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des zuständigen
Mitgliedsverbandes.
Bundesangelegenheiten sind Entscheidungen im Zusammenhang
mit Abschnitt B der WO, soweit Vereine oder Spieler der
Bundesligen betroffen sind; Streitfälle im Zusammenhang mit einem Wechsel der
Spielberechtigung von Verband zu Verband oder wenn es sich um die Frage einer
Spielberechtigung im Zusammenhang mit B.2.3 oder B.5.5 handelt.
Beschwerde- und einspruchsberechtigt sind zu 1.
· innerhalb des Mitgliedsverbandes dessen Vereine
· innerhalb der Bundesligen die jeweils betroffenen
Vereine.
Beschwerdeberechtigt zu 2. und 3. der die
Spielberechtigung beantragende Verein.
Beschwerdeberechtigt zu 1. bis 3. sind darüber
hinaus die jeweils betroffenen Mitgliedsverbände sowie die zuständigen
Spielleiter.
Die Vereine und Mitgliedsverbände sind in
begründeten Fällen verpflichtet, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.
B.9 Beschränkung der Spielberechtigung von Ausländern
B.9.1
Eine Teilnahme am Individual- und
B.9.2 Ausländer können an allen offiziellen Veranstaltungen teilnehmen - ausgenommen an Individualmeisterschaften und Ranglistenturnieren.
Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausländer,
die
B.9.2.1
bisher noch für keinen ausländischen Verein/Verband eine
Spielberechtigung besessen haben;
B.9.2.2
a)
am 01.01.
einer Spielzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet,
b)
ihren
ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und
c)
keine Spielberechtigung
für einen ausländischen Verein/Verband besitzen.
Dies gilt auch für zukünftige Spielzeiten, sofern
die Voraussetzungen b) und c) weiter bestehen.
B.9.3 Eine Spielberechtigung für einen Ausländer darf nur erteilt werden, wenn er sich legal in Deutschland aufhält.
Bei Ausländern, die eine Spielberechtigung in
Deutschland beantragen und nicht Berufsspieler im Sinne von § 7
Beschäftigungsverordnung sind, ist ein Aufenthaltstitel nach dem
Aufenthaltsgesetz sowie die Bestätigung des jeweiligen Spielers und des
antragstellenden Vereins, dass der Spieler von Seiten des Vereins bzw. von
Dritten kein Entgelt oder entgeltliche Leistungen als Tischtennis-Sportler
erhält, nachzuweisen. Für die Bestätigung muss das Formular des jeweils zuständigen
Mitgliedsverbandes verwendet werden.
Von der Vorlage des Aufenthaltstitels und der Bestätigung
sind die Staatsangehörigen der EU-Vollmitgliedsstaaten befreit; dies gilt
hinsichtlich der Bestätigung aber nicht für die Staatsangehörigen der
EU-Vollmitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien,
Tschechien und Ungarn. Die Spielberechtigung erlischt mit dem Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung,
sofern der Aufenthalt genehmigungspflichtig ist.
Die Umsetzung dieser Bestimmung hinsichtlich der
in B.9.2.1 WO genannten Ausländer obliegt den Mitgliedsverbänden.
Bei allen offiziellen Meisterschafts- und
Pokalspielen ist die Einsatzberechtigung auf einen Ausländer pro
Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten in
allen Spielklassen hinsichtlich ihrer Einsatzberechtigung dann nicht als Ausländer,
wenn sie
a)
bisher noch
für keinen ausländischen Verband/Verein eine Spielberechtigung besessen haben,
oder
b)
die
Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, dessen Tischtennis-Verband Mitglied
der ETTU ist, oder
c)
die
Staatsangehörigkeit eines Vollmitgliedes der EU oder eines assoziierten Staates
der EU besitzen.