Geschrieben am 11.05.2020
Allgemeinverfügung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen für den Publikumsverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)
Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung) vom 17. April 2020 (Brem.GBl. S. 205), geändert durch die Verordnung vom 21. April 2020 (BremGBl. S. 224), die folgende Allgemeinverfügung mehr>>>
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