Ab dem 1. Oktober 2021 gilt die 29. Corona-Verordnung

Geschrieben am 01.10.2021

Daniel Fangmann vom Landessport Bund Bremen informiert über die aktuelle 29. Corona-Verordnung, gültig ab dem 1. Oktober 2021:

Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,

der Bremer Senat hat die 29. Corona-Verordnung beschlossen. Sie tritt bereits morgen (1. Oktober 2021) in Kraft und gilt bis zum 15. November. In der neuen Verordnung ist das Stufenmodell verankert. Die Hospitalisierungsinzidenz wird neuer Leitindikator und gibt die Stufe vor, der das Pandemiegeschehen in Bremen und Bremerhaven zugeordnet wird. Die 29. Corona-Verordnung ist über den nachstehenden Link einzusehen:

Coronaverordnung

Wir möchten an dieser Stelle wie immer darauf hinweisen, dass für alle geplanten Öffnungen grundsätzlich die Beschlüsse des Senats bzw. Magistrats und die jeweils gültige Corona-Verordnung bzw. gültigen Allgemeinverfügungen maßgeblich sind.

Am Freitag, 1. Oktober, tritt in Bremen und Bremerhaven das nachstehende Stufenmodell in Kraft. In beiden Städten gilt derzeit die Stufe 1:

Stufen 0 und 1

In den Stufen 0 und 1 wird empfohlen, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Darüber hinaus werden Hygienemaßnahmen und das Belüften geschlossener Räume empfohlen.

Stufen 2 und 3

In den Stufen 2 und 3 muss außerhalb der eigenen Wohnung ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Davon ausgenommen ist u.a.

Die Ausübung von Sport. Somit kann Sport auch in den Stufen 2 und 3 wie bisher ausgeübt werden.

Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren.

Besucher einschließlich der Mitarbeiter einer Einrichtung oder Veranstaltung für die der Zutritt nach dem 2-G Zugangsmodell geregelt (s.u.).

Erfassung von Kontaktdaten und Hygienekonzept

Die Erfassung von Kontaktdaten ist in geschlossenen Räumen weiterhin verpflichtend. Unter freiem Himmel empfehlen wir die Erfassung der Kontaktdaten jedoch weiterhin.

Das Hygienekonzept muss umfassen, wie bei den Stufen 2 und 3 das Abstandsangebot eingehalten werden kann (z.B. Zutrittsbeschränkung, Sitzplatzpflicht).

Mund-Nasen-Bedeckung

Ab der Stufe 1 gilt das Tragen eines Mund-Nasenschutzes (OP-Maske oder FFPF2/Kn95/N95) oder m in geschlossenen Räumen als Pflicht für Personen ab 16 Jahren. Kinder bis zu einem Alter von 15 Jahren dürfen textile Barrieren verwenden. Kinder bis 6 Jahren sind von einer Pflicht wie bisher befreit.

Veranstaltungen

In den Stufen 0 und 1 gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen.

Für alle Stufen muss ein Hygienekonzept vorliegen.

Ab Stufe 1 gilt im Innenbereich 3G-Regelung.

Ab Stufe 2 gilt im Innenbereich die 3G-Regelung mit Kapazitätsbeschränkungen, Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Ab Stufe 2 gilt unter freiem Himmel die Abstandsregel für Zuschauer:innen.

Ab Stufe 2 kann optional das 2G-Modell Anwendung finden (s.u.).

Großveranstaltungen

Veranstaltungen mit mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Ortspolizeibehörde.

Es gilt die 3G-Regelung und eine maximale Personenanzahl von 25.000.

Bei dem 2G-Modell entfallen diese Beschränkungen mit Ausnahme des Hygienekonzepts sowie der Genehmigungspflicht.

Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen

Für die Stufen 1, 2 und 3 gilt wie bisher eine 3G-Pflicht mit den dazugehörigen Regelungen  (Ausnahmen für genesene und geimpfte bzw. Schüler:innen).

Diese gilt z.B. wie bisher für die Ausübung von Sport in Innenräumen, Besuch von Fitnessstudio, Schwimmbädern, Restaurants (wie bisher).

2G-Zugangsmodell

Im Falle der Anwendung des 2G-Modells (optional ab Stufe 2) muss der Veranstalter, Betreiber oder die verantwortliche Person Sorge tragen, dass nur folgende Personen Zutritt erhalten:

Nachweislich geimpfte und genesene Personen.

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Schutzimpfung erhalten können, jedoch ein negatives Testergebnis vorweisen.

Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht beendet haben oder ab dem 16. Lebensjahr über eine Schulbescheinigung als Testnachweis verfügen.

In diesem Fall entfällt das Abstandsangebot sowie die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes auch bei Stufe 2 und 3.

Arbeitendes Personal muss in diesem Fall eine tägliche Testung nachweisen.

Umgang mit der 3-G-Pflicht

Wir möchten an dieser Stelle dafür sensibilisieren, dass im Falle einer 3G-Pflicht für Veranstaltungen oder Sport in geschlossenen Räumen die entsprechenden Kontrollen umgesetzt werden.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (vgl. Artikel 15, §5 Aufbauhilfegesetz) ist überraschend verlängert worden, so dass u.a. bereits getroffenen Regelungen zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen bestehen bleiben. Ebenso bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin gewählt werden kann. Die Regelung gilt nunmehr bis zum 31. August Das Originalgesetz ist hier einzusehen.