Informationen zur aktuellen Coronaverordnung

Geschrieben am 08.12.2021

Nachtrag: Regelungen für den Sport zur 29. Coronaverordnung, Stand 6.12.2021>>>

 

Daniel Fangmann vom Landerssportbund mit einer Servicemail: Informationen zur Coronaverordnung

 

Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,

aufgrund der politischen Dynamik auf Bundesebene und den daraus resultierenden Beschlüssen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie können wir bedauerlicherweise erst jetzt die noch fehlenden Informationen nachreichen. Wir beziehen uns im Rahmen unserer Kommunikation auf die Gesprächsergebnisse mit den zuständigen Behörden/Verwaltungen. Vorab möchten wir darüber informieren, dass aufgrund der MPK-Beschlüsse auch die Bremer Corona-Verordnung erneut angepasst wurde. Änderungen für den Sport gibt es jedoch nicht.

Die 29. Corona-Verordnung sowie die vierte Änderungsordnung sind über die nachstehenden Links einzusehen:

29. Coronaverordnung

4. Änderungsverordnung

Umgang mit Übungsleitenden (ehrenamtlich und angestellt)

Für angestellte Übungsleitende (auch Minijob) oder Übungsleitende, die dieses als Beruf ausüben, gilt die Arbeitsschutzverordnung, sodass diese die Sportinnenräume gemäß der 3-Regel betreten dürfen. Dies bedeutet, dass ein tagesaktueller negativer Corona-Test vorgelegt werden muss. Die Tests können unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden.

Für ehrenamtliche Übungsleitende gilt laut Gesundheitsamt die 2G-Regelung. Wir haben das Sportressort um eine Konkretisierung gebeten. Diese werden wir separat versenden.

Teilnahme am Rehabilitationssport

Ungeimpfte Teilnehmende - vorausgesetzt es liegt eine ärztliche Verordnung vor - dürfen nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt am Rehabilitationssport teilnehmen, da es sich um eine medizinische Behandlung handelt. Es gilt die 3G-Regelung mit entsprechendem tagesaktuellen negativen Testergebnis. Die Tests können unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden.

Umkleide und Duschen

Auch in Umkleiden und Duschen gilt die 2G-Zugangsregelung.

Reithallen

Das Betreten der Stallgebäude und der Hallen ist unter 3G-Regelungen möglich.

Kadersport und Spitzensport ab 18 Jahre

Für Sportler:innen gilt grundsätzlich die 2G-Regelung. Mit einer Ausnahmegenehmigung des Sportamtes ist auch eine 3G-Regelung möglich. Eine Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist ausschließlich durch den jeweiligen Fachverband möglich.

Für Trainer:innen, die keinen 2G-Status nachweisen können, gilt die 3G-Regelung. Sie müssen weiterhin Abstand halten und eine Maske tragen.

Korrekturhinweis Warnstufe 3

Bei Warnstufe 3 gilt auch im Sport die 2G-Regelung für den Innenbereich. Die 2G+-Regelung gilt ausschließlich für den Zutritt zu Bars, Clubs, Diskotheken und Festhallen. Wir bitten den Fehler in unserer letzten Servicemail zu entschuldigen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen und sportlichen Grüßen

Daniel Fangmann
Koordinator für Breiten- und Gesundheitssport

Koordinator für Leistungssport