Umsetzung der neuen Verordnung im Sportbetrieb

Geschrieben am 08.01.2022

Zusätzliche Erläuterungen zur Umsetzung der neuen Verordnung im Sportbetrieb:

Der Bremer Senat hat am 06.01.2022 die Einführung einer neuen vierten Warnstufe beschlossen. Diese neue Warnstufe 4 gilt ab Montag, 10.01.2022. Mit in Kraft treten der neuen Warnstufe gilt für den Sport in Innenräumen die 2G+  Regel.

Zusätzlich zu dem 2G Nachweis (geimpft oder genesen) muss für die Nutzung von Sporthallen ab 10.01.2022 ein aktueller negativer Schnelltest (max. 24 Std. alt) oder PCR-Test (max. 48 Std. alt) vorgelegt werden. Anerkannt sind neben den offiziellen Bürgertests auch Tests aus betrieblichen Testkonzepten. Darüber hinaus ist eine Testung vor Ort unter Aufsicht laut Sportamt weiterhin möglich.

Ausnahmen von der Testpflicht im Rahmen der 2G+ Regelung

Ausgenommen von der 2G+ Regelung sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren. Hier gelten die aktuellen Regelungen für Kinder und Jugendliche.

Personen, die eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Zeitpunkt, ab dem geboosterte Personen von der Testpflicht befreit sind, gilt direkt nach der Boosterimpfung.

Zweifachgeimpfte Personen, die nach einem Impfdurchbruch genesen sind.

Zweifachgeimpfte Personen, deren zweite Impfung noch keine drei Monate zurückliegt.

Für Genesene, deren Erkrankung nicht mehr als drei Monate zurückliegt bzw. deren Auffrischungsimpfung nicht mehr als 3 Monate her ist.

Übungsleitende, die ihre Tätigkeit als Beruf ausüben, fallen weiterhin unter die Regelungen des Arbeitsschutzes (3G)

Teilnehmende am Rehabilitationssport mit Verordnung sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Corona-Schutzimpfung erhalten können (Attest nötig).