LSB zur neuen Corona Verordnung

Geschrieben am 03.11.2020

Betreff: Informationen zur neuen Verordnung

Karoline Müller vom Landessportbund informiert:

Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,

Die neue Coronaverordnung ist online und tritt am Montag, den 02.11.2020 in Kraft. Die aktualisierte Verordnung ist über den nachstehenden Link einsehbar:

 

In § 4 (2) 6 steht etwas zu der Sperrung der privaten und öffentlichen Sportanlagen. Ausnahmen gelten neben dem Individualsport für das Bewegungsangebot für Kindertageseinrichtungen und für den Schulsport. Der Schulsport als Ausnahme wird nachgesetzt werden müssen da er fälschlicherweise in der o.g. Fassung vergessen worden ist. Wir haben gestern intensive politische Gespräche geführt.

 

Wir finden es nicht richtig, dass die Anlagen nur für den Individualsport wie nachstehend beschrieben genutzt werden dürfen. Die Entscheidung ist auf Bundesebene und somit auf  übergeordneter Ebene (Bund schlägt Land) gefasst worden. Im Land Bremen sind im Gegensatz zu anderen Bundesländern generell keine weiteren Ausnahmen zugelassen, so dass wir nunmehr auf schnelle Lockerung setzten müssen. In den kommenden 14 Tagen werden wir uns erneut für Lockerungen für den Vereinssport stark machen. Wir bleiben und empfehlen eine positiven Leseart der Verordnung. Dies bedeutet unserer Ansicht nach, dass alles erlaubt ist, was innerhalb der Verordnung nicht ausdrücklich untersagt wird. Unser zentraler Appell bleibt jedoch weiterhin, dass die angewendeten Hygienepläne- und -regeln und vor allem das Abstandsgebot eingehalten werden. Die Verordnung zielt auf eine Reduzierung der „unsicheren“ Sozialkontakte zur Eindämmung des Pandemieausbruches.

 

Die nachstehenden Fragen und unsere Handlungsempfehlungen bitten wir einzusehen:

 

Was wird gesperrt?

  • Schwimm- und Spaßbäder für den Publikumsverkehr. Ausnahme ist die Nutzung für den Schwimmunterricht in den Schulen
  • Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb
  • Öffentliche und private Sportanlagen, sofern diese nicht für die Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports unter Einhaltung des Abstandsgebots genutzt werden. Eine Ausnahme gibt es für den Schulsport und Bewegungsangebote von Kindertageseinrichtungen im Kohortenprinzip.
  • Laut dem Sportamt sind die öffentlichen Sportanlagen für den Individualsport geöffnet. Sollten sich IndivdualsportlerInnen auf den Anlagen befinden so sind die geltenden Vorschriften zu beachten (Mund-Nasen-Bedeckung, Abstand etc.)

 

Wie Sie der Verordnung entnehmen können werden der Schulsport und Bewegungsangebote für Kindertageseinrichtungen explizit erlaubt. Viele Schulen sind bereits an Vereine mit vereinseigenen Hallen herangetreten und bitten die Räumlichkeiten für den Schulsport nutzen zu dürfen. Es ist natürlich sehr schmerzhaft für den organisierten Vereinssport, den Schulsport in seinen eigenen Räumlichkeiten zuzulassen und seinen eigenen Mitgliedern zu erklären, warum das normale Vereinstraining untersagt wird. Die Vereine könnten gegenüber der Bildungsbehörde ihr Hausrecht für vereinseigene Räumlichkeiten geltend machen und müssten ggf. mit einem Einnahmeverlust (Mietreduzierung) rechnen. Andererseits könnten höhere Nebenkosten für Aufrechterhaltung für Heizung und Reinigung geltend gemacht werden. In unseren Gesprächen haben wir an die politischen Interessensvertreter appelliert den Schulsport nicht gegen den Vereinssport auszuspielen. Wir werden die kommenden zwei Wochen intensiv nutzen, um Gespräche zu führen, damit der Vereinssport über die gegenwärtigen Beschränkungen hinaus wieder erlaubt wird, zumal die Sportdeputation die Einschränkungen für den Vereinssport nicht befürwortet. Wir sind der Auffassung, dass gerade in dieser Zeit alle Menschen Bewegungsangebote benötigen, insbesondere Kinder und Jugendliche, selbstverständlich mit den bekannten und bewährten Auflagen.

 

Abstandsangebot laut der aktuellen Verordnung

Grundsätzlich gilt ein Abstandsangebot von 1,5-2m

 

Wie kann Sport in den kommenden vier Wochen ausgeübt werden?

Wir freuen uns sehr, dass unsere Mitgliedsorganisationen bereits wieder Online-Sportangebote zur Verfügung gestellt haben. Im Rahmen dessen bitten wir die Information der ARAG Sportversicherung einzusehen. Es gilt weiterhin der Versicherungsschutz der ARAG-Sportversicherung bei Online-Sportkursen. Das heißt sowohl bei einem Live-Sportangebot als auch bei einem Abruf eines Sportvideos. Weitere Informationen zum Versicherungsschutz können Sie dem Schreiben im Anhang entnehmen.

 

Sport kann laut der neuen Verordnung als Individualsport nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand durchgeführt werden. Sportliche Beispiele dafür sind u.a. Wassersport, Luftsport, Tennis, Badminton, Golf, Reiten, Radfahren, Tanzen, Kraftsport, Tischtennis, allgemeine Fitnessübungen, Yoga, Leichtathletik oder Laufen.  Auch hier empfehlen wir ausdrücklich eine positive Leseart, wie bereits zu Beginn der Pandemie.

 

Nachwuchsleistungssport / Kader-Training

Für Kaderathletinnen und -athleten besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch das Sportamt oder das Amt für Sport und Freizeit der Stadt Bremerhaven. Anträge sind an das Sportamt Bremen (office@sportamt.bremen.de) oder das Amt für Sport und Freizeit des Magistrats Bremerhaven (sportamt@magistrat.bremerhaven.de) zu richten.

 

Arbeitsdienste

Arbeitsdienste unter Einhaltung des Abstandsgebot sind weiterhin auf den Sportanlagen erlaubt.

 

Mitgliederversammlungen

Die Gesetzeslage ist soweit angepasst, dass u.a. die bereits getroffenen Regelungen zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen bestehen bleiben. Ebenso bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin gewählt werden kann. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2021. Weitere Informationen können Sie entsprechend der angehängten Mail aus dem März 2020 entnehmen.

Uns ist bewusst, dass noch weitere offene Fragen zu klären sind. Wir sind zu offenen Punkten wie bspw. die Durchführung des Rehasports (medizinisch notwendige Dienstleistungen) in Gesprächen.

Wir bedauern sehr, dass wir aufgrund der Kurzfristigkeit keine Lockerungen für den organisierten Vereinssport weitergehend ermöglichen könnten. Wir bleiben diesbezüglich selbstverständlich am Ball und verbleiben.

Andreas Vroom            Karoline Müller

Präsident                     Geschäftsführerin

Landessportbund Bremen e.V.

Karoline Müller

Geschäftsführerin

Hutfilterstraße 16-18
28195 Bremen
Tel. 0421 / 7 92 87-12