Bremer Senat beschließt Lockerungen für den Sport

Geschrieben am 20.05.2021

Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,

 

wie Sie bereits der Presse entnehmen konnten, hat der Bremer Senat Lockerungen für den Sport beschlossen. Die Lockerungen gelten bereits ab Freitag, 21. Mai 2021, für das Land Bremen, vorausgesetzt der Inzidenzwert bleibt weiterhin stabil unter 100.

 

Die für die Lockerungen maßgebende Corona-Verordnung des Bremer Senats finden sie hier:

 

https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_05_19_GBl_Nr_0059_signed.pdf

 

Der Landessportbund begrüßt die Lockerungen und freut sich über die positive Berichterstattung in den Medien. Wir möchten an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass für alle geplanten Öffnungen grundsätzlich die Beschlüsse des Senats und die jeweils gültige Corona-Verordnung maßgeblich sind.

 

Entsprechend gelten ab Freitag, 21. Mai, folgende Neuerungen in Bremen und Bremerhaven:

 

Outdoorsport:

Im Freien ist die Ausübung von Sport wie folgt möglich:

Mit höchstens 10 Personen. (Trainer:in zählen nicht mit, wenn sie nicht aktiv eingreifen)

Mit Gruppen von bis zu 20 Kindern oder Jugendlichen mit einem Alter bis zu 18 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen oder Trainern (ohne Testpflicht).

In beiden Fällen ist das Unterschreiten des Mindestabstandes möglich.

Eine Aufnahme der Kontaktdaten muss erfolgen. Dies ist auch digital möglich.

Indoorsport:

In geschlossenen Räumen gilt weiterhin, dass die Ausübung von Sport nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt ist.

Nutzung durch geimpfte und genesene Personen s.u.

Umkleiden und Duschen

Umkleiden und Duschen müssen weiterhin geschlossen bleiben.

Rehabilitationssport

Rehabilitationssport darf weiterhin nur mit ärztlicher Verordnung mit bis zu 10 Personen durchgeführt werden. Der Mindestabstand muss zwischen den Teilnehmenden eingehalten werden.

Schwimmbäder dürfen zur Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport mit bis zu 10 Personen geöffnet werden.

Kaderathletinnen und –athleten und Bereich Spitzensport

Für Kaderathlet:innen können weiterhin Ausnahmen beantragt werden. Dies gilt wie bisher auch für Veranstaltungen, wenn diese nur für Kaderathlet:innen durchgeführt werden oder wenn sie im Sinne des Spitzensports (gemäß Sportförderungsgesetz §1 Absatz 2) sind.

Sportveranstaltungen:

Sportveranstaltungen im Freien (keine regelmäßigen Trainings-/Übungseinheiten sondern Einzelveranstaltungen), sind nach Rücksprache mit dem Sportamt mit maximal 100 gleichzeitig anwesenden Personen möglich, wenn zwischen allen anwesenden Personen ein Abstand von 1,5m eingehalten wird. Ein Schutz- und Hygienekonzept inkl. Kontakterfassung muss vorliegen. Wir weisen darauf hin, dass jede Veranstaltung individuell geplant werden muss und eine Voranmeldung der Veranstaltung beim Sportamt notwendig ist.

Zuschauer:innen bei Sportveranstaltungen

Im Freien sind ab 21. Mai bis zu 100 Zuschauer möglich, wenn dies im Vorfeld beim Sportamt beantragt wurde. Zudem müssen die Zuschauer:innen bei einer Corona-Inzidenz von über 50 ein anerkanntes negatives Testergebnis vorweisen. Ein Selbsttest ist möglich, muss jedoch wie bisher unter Aufsicht durchgeführt werden.

Die Zuschauer:innen zählen nicht zur Gesamtpersonenbegrenzung (100 Aktive/Kampfrichter etc. sowie bis zu 100 Zuschauer).

Geimpfte und genesene Personen

Geimpfte und genesene Personen können öffentliche und private Sportanlagen ohne jegliche Einschränkung nutzen. Dies gilt auch für den Indoor-Bereich und den Rehabilitationssport. Für öffentliche Sporthallen müssen alle Nutzungszeiten schriftlich im Vorfeld mit dem Sporthallenmanagement abgestimmt werden. Weitere Informationen erfolgen über das Sporthallenmanagement an die jeweilig zuständigen Hallenbeauftragten.

Geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht befreit, wenn sie an einer Sportveranstaltung als Zuschauer:in teilnehmen wollen.Als Nachweis gilt ein anerkannte Impfnachweis (z.B, Impfausweis), wenn der Impfschutz vollständig ist (14 Tage nach der letzten Impfung).

Bei genesenen Personen muss ein PCR-Test vorliegen, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.

Schwimmunterricht

Schwimmbäder dürfen für den Schulsport sowie für die Ausübung von Schwimmunterricht und für Schwimmkurse geöffnet werden.

Reithallen

Reithallen gelten nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt als Outdoor-Anlage, wenn es keine räumlich abgeschlossene Einheit ist (z.B. offene Seite oder nur überdacht).

Vereinsgastronomie

Die Bewirtung von Gästen ist im Außenbereich bis 23 Uhr zulässig. In diesem Fall muss ein entsprechendes Schutzkonzept vorliegen.

Bei einer Corona-Inzidenz von über 50 ist von allen Gästen ein anerkanntes, negatives Testergebnis vorzulegen. Ein Selbsttest ist möglich, muss jedoch wie bisher unter Aufsicht durchgeführt werden (Ausnahme: siehe geimpfte und genesene Personen).

 

Wir freuen uns, dass der Senat einigen unserer Handlungsempfehlungen nachgekommen ist und bitten unsere Mitgliedsorganisationen gleichzeitig, ihre Sportangebote weiterhin verantwortungsvoll umzusetzen. Der Landessportbund wird sich bei weiter sinkenden Inzidenzen auch für Lockerungen im Indoor-Bereich einsetzen.

 

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten und freuen uns auf den digitalen Vereinsdialog am heutigen Abend.

 

Sollten Fragen oder Unklarheiten aufkommen, können Sie sich wie immer gerne an uns wenden.

 

Mit freundlichen und sportlichen Grüßen


Andreas Vroom         Karoline Müller

Präsident                    Geschäftsführerin

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